Vergütung nach der aktuellen Fassung der Honorarordnung 202X für Architekten + Ingenieureleistungen (HOAI) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung

Referent: Rechtsanwalt Dirk Weber, Justiziar der Architektenkammer Thüringen a.D., Rechtsanwälte Dirk Weber & Coll., Erfurt

Veranstaltungsdaten

  • war verschoben worden
  • Seminar

    vor Ort in Ettersburg bei Weimar
  • Termin

    Dienstag, 19. August 2025 (KW 34)
    09:00 Uhr bis 16:30 Uhr
  • Sachgebiet

    Recht
  • Kennziffer

    190825 R
  • Fortbildungsstunden

    8

Über den Inhalt der Veranstaltung

Hinweis: Das Seminar wird verlegt, weil es derzeit noch keine neue Fassung der HOAI gibt. Ein neuer Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Das Seminar vermittelt vertiefende Kenntnisse an die am Bau beteiligten Praktiker bei der Vorbereitung und dem Abschluss von Honorarvereinbarungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der aktuelle geltenden HOAI sowie deren Abrechnung nach Abnahme.

  • Rechtliche Wirkung der Vereinbarung vor und nach Inkrafttreten einer Änderung der HOAI auf den Honoraranspruch für Architekten- und Ingenieurleistungen, auch bei stufenweiser Beauftragung ;
  • Honorarvereinbarung unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Erfordernisse von Grund- und Besonderen Leistungen der Objektplanung sowie für Beratungsleistungen zur der Bauphysik, Umweltverträglichkeitsstudie, der Geotechnik sowie Ingenieurvermessung;
  • Honorarrechtliche Behandlung der Bauüberwachung für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke in Abgrenzung zur Bauoberleitung;
  • Honoraranspruch bei Synchronisierung der Lph. 1- Grundlagenermittlung mit der sog. „Zielfindungsphase“ nach dem Bauvertragsrecht des § 650 p Abs. 2 BGB;
  • Berücksichtigung der Unterschiede beim Neubau und beim Bauen im Bestand bei der Honorarvereinbarung, mit Hinweisen zu der streitträchtigen Abgrenzung von Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung;
  • Koordination und Integration der Technischen Ausrüstung in einzelnen Leistungsbildern der Objektplanung und deren Einfluss auf die übliche und angemessene Vergütung auch bei Freianlagen;
  • Vergütung der Tragwerksplanung bei Vereinbarung der Objektüberwachung Lph 8 sowie der Bewertungsmerkmalen zur Bestimmung der Honorarzone und der Objektliste;
  • Kostenermittlung nach DIN 276 (2018-12) und der anrechenbaren Kosten;
  • Honoraranspruch für Wiederholungsleistungen bei Planungsänderungen, abschnittsweises Bauen und Erweiterungsbauten sowie für einen städtebaulichen Entwurf.

Zielgruppe:

Architekten, Ingenieure und weitere am Bau Beteiligten aller Fachrichtungen

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