Klassische Irrtümer bei der Brandschutzplanung (Teil 1)
Referent: Architekt Prof. Dr.-Ing. habil. Gerd Geburtig, Prüfingenieur für vorbeugenden Brandschutz, Planungsgruppe Geburtig, Weimar
Veranstaltungsdaten
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Seminar
vor Ort in Ettersburg bei Weimar -
Termin
Montag, 5. Juli 2021 (KW 27)
09:00 Uhr bis 16:30 Uhr -
Spezialthema
Brandschutz -
Sachgebiet
Konstruktionsplanung, Technik und Ausführung -
Kennziffer
050721 K -
Fortbildungsstunden
8 -
Anmeldeschluss
21.06.2021 -
Entgelt
170 / 180 / 205 / 240 Euro i
Über den Inhalt der Veranstaltung
Über Jahrhunderte haben sich die Brandschutzvorschriften in Deutschland in regionalen Bauordnungen und baupolizeiliche Vorschriften bis hin zur Musterbauordnung (MBO) entwickelt, auf welcher die heutigen Landesbauordnungen beruhen. Die materiellen Brandschutzanforderungen in der Bauordnung zeigen einen Weg auf, wie die Schutzziele des Brandschutzes nach den §§ 3 und 14 MBO für Standardgebäude zu erfüllen sind. Um richtig mit diesen Anforderungen umgehen zu können, ist es wichtig, die jeweiligen konkreten historisch gewachsenen Brandschutzanforderungen hinsichtlich des zu erreichenden Schutzniveaus präzise zu verstehen. Eine dementsprechende Liste zum Nachsehen existiert jedoch nicht.
Deswegen entstehen inbesondere im Brandschutzbereich durch „Hörensagen“ und freie Interpretationen oftmals Missverständnisse zwischen dem, was zu einen durch die Bauordnung gefordert und zum anderen tatsächlich in Brandschutzkonzepten wiederzufinden ist. Diesen klassischen Irrtümern widmet sich das Seminar.
Es werden Fallbeispiele vorgestellt, die aus der Sicht des Referenten sowohl häufiger in Brandschutzplanungen als auch in unkorrekten Entscheidungen von zuständigen Behörden anzutreffen sind. Dabei wird dabei auf die aktuellen Regelungen der Thüringer Bauordnung (ThürBO) Bezug genommen, was aber auf die Bauordnungen anderer Bundesländer hinsichtlich vergleichbarer Regelungen übertragen werden kann.
1. Verfahrenssteuernde Bestimmungen und Schutzziele
1.1 Freistehende Gebäude
1.2 Bestimmen der Gebäudeklasse
1.2 Mögliche Aufenthaltshöhe
1.3 Sonderbaueinstufungen
1.4 Nutzungseinheiten
1.5 Schutzziele
2. Materielle Brandschutzanforderungen (Auswahl aus den §§ 26 bis 42 ThürBO)
2.1 Löschwasserbedarf
2.2 Erforderliche Brandschutzabstände
2.3 Rettungsraten
2.4 Anforderungen an den 1. und 2. Rettungsweg
2.5 Rauchableitung aus notwendigen Treppenräumen
3. Wesentliche und nicht wesentliche Abweichungen und Umgang mit Erleichterungen
3.1 Einstufung von wesentlichen und nicht wesentlichen Abweichungen nach § 21 ThürBO
3.2 Status von gutacherlichen Stellungnahmen und Auslegungen zu Ver- und Anwenbarkeitsnachweisen
3.3 Zulässigkeit von Abweichungen nach § 66 ThürBO
3.4 Umgang mit Erleichterungen nach § 51 ThürBO
3.5 Abweichende Tatbestände nach § 87a (1) ThürBO
4. Hilft „viel“ eigentlich immer auch „viel“ beim Brandschutz …?
1) Mitglieder der IKT (alle Fortbildungen) und Mitglieder des VBI-LV Thüringen (nur für Tagesveranstaltungen, nicht für Zusatzqualifikationen)
2) Mitglieder der AKT sowie anderer Architekten- oder Ingenieurkammern der BRD; Mitglieder des BVS; Mitglieder des VBI-LV Thüringen (für Zusatzqualifikationen)
3) Angestellte von Mitgliedern der AKT, der IKT, des VBI-LV Thüringen oder des LVS Thüringen; ö.b.u.v. Sachverständige; Angestellte von Mitgliedsunternehmen des BIV Hessen-Thüringen; Angestellte im öffentlichen Dienst; Rechtsanwälte
4) Gäste