Schnittstelle Objektplanung-Fachplanung: Wer haftet wofür?

Referentin: Rechtsanwältin Elke Schmitz, Kanzlei Schmitz, Bremen

Veranstaltungsdaten

  • hat bereits stattgefunden
  • Seminar

  • Termin

    Dienstag, 5. Oktober 2021 (KW 40)
    09:00 Uhr bis 16:30 Uhr
  • Sachgebiet

    Recht
  • Kennziffer

    051021 R
  • Fortbildungsstunden

    8
  • Anzahl Teilnehmende (min/max)

    maximal 30 Teilnehmer

Über den Inhalt der Veranstaltung

Schnittstellen sind die Kehrseite von sich überschneidenden Leistungen. Schnittstellenrisiken sind damit ebenso vielfältig wie diese selbst und umso zahlreicher je mehr Akteure im Spiel sind. Schnittstellenrisiken sind unwägbar, weil Verursachungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach häufig schwer ermittelbar und daher strittig sind.
Während Auftraggebern hier ganz nach dem Motto „wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte“ die Gunst der Gesamtschuld zugutekommt, tragen Auftragnehmer im Streitfall hohe Haftungs- und Kostenrisiken. Diese sind vermeidbar.

Zu diesem Zweck zeigt das Seminar „typische“ Schnittstellenrisiken analog des Planungsgeschehens auf und stellt dar, nach welchen Kriterien die Rechtsprechung Vertragspflichten „an den Schnittstellen“ ermittelt und zuweist. Inhalt, Umfang und Reichweite bestimmen sich dabei stets nach den Grundsätzen der werkvertraglichen Erfolgshaftung – und damit nach den vertraglichen Vereinbarungen und den berühmt berüchtigten Umständen des Einzelfalls.
Dennoch ergeben sich aus der vielfältigen Rechtsprechung deutliche Aussagen dazu, wie und auf welcher Grundlage rechtliche Verantwortlichkeiten an den Schnittstellen zu verorten sind. Vor diesem Hintergrund wird den Teilnehmern deutlich, welche Haftungsrisiken sich ergeben können und was zu tun ist, um diese zu vermeiden.

Inhalte

  • Akteure, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen im Planungsablauf – Überblick
  • Leistungsvielfalt – Kehrseite: Schnittstellenvielfalt
  • Inhalt Erfolgshaftung – Planungsziele – Leistungsumfang – Vertragspraxis „Leistungssoll“
  • HOAI - Schnittstellen geregelt? Koordinations- und Integrationsleistungen von Objekt- und Fachplanung als Anhaltspunkt
  • Gesamtschuldnerische Haftung – Grundlagen
  • Wer darf von wem mangelfreie Pläne verlangen? – oder: Wann greift der Einwand des sog. Mitverschuldens (§ 254 BGB)?
  • Schnittstellen bei Grundlagenermittlung/ Bestandsanalyse/ Baugrundverhältnisse
  • Schnittstellen im Kontext Integrationsplanung/ Erstellung von Fachplanungskonzepten
  • Anforderungen an die Ausführungsplanung und Vertragspflichten Bauausführender
  • Planungsbeiträge von Fachunternehmen
  • Schnittstellen im Kontext Bauausführung/ Objektüberwachung auf Planungs- und Ausführungsebene
  • Aufklärung und Beratung – Dokumentation und Beweissicherung

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Hinweis:

Da das ursprünglich als Präsenzveranstaltung geplante Seminar nun online stattfindet, wurden alle Entgelte um 30 € gesenkt.
(Stand: 23.09.21)

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