Lehrgang zum Erhalt der Sachkunde nach TRGS 519

Veranstaltungsdaten

  • hat bereits stattgefunden
  • Lehrgang

    vor Ort in Ettersburg bei Weimar
  • Termin

    Freitag, 19. Januar 2018 (KW 03)
    09:00 Uhr bis 16:30 Uhr (1 Präsenztage)
  • Sachgebiet

    Konstruktionsplanung, Technik und Ausführung
  • Kennziffer

    AF 1-2018
  • Fortbildungsstunden

    9
  • Anzahl Teilnehmende (min/max)

    max. 20 Personen

Über den Inhalt der Veranstaltung

Die Bauhaus Akademie bietet seit März 2014 in Kooperation mit der SIMEBU AKADEMIE für Sicherheit und Gesundheitsschutz behördlich anerkannte Tageslehrgänge (bundesweit gültig) zum Erhalt der Sachkunde nach TRGS 519 an.
Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 15. 07. 2013 wurde durch den Gesetzgeber die Begrenzung der Gültigkeit von Sachkundenachweisen für Arbeiten mit asbesthaltigen Stoffen gemäß TRGS 519 eingeführt. Sachkundenachweise gelten nur noch für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs (Anhang I Punkt 2.4.2 Abs. 3 Satz 3,4 GefstoffV).

Der Lehrgang ist vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit mit Bescheid vom 31.01.2014 anerkannt als Lehrgang zum Erhalt der Sachkunde entsprechend Anhang I Nr. 2 Punkt 2.4.2 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der aktuellen gültigen Fassung.

Termine 2018:

AF 1-2018    19.01.2018
AF 2-2018    02.02.2018
AF 3-2018    16.02.2016
AF 4-2018    16.03.2018
AF 5-2018    20.04.2018
AF 6-2018    02.11.2018
AF 7-2018    23.11.2018

Sachkundenachweise, die vor dem 01.07.2010 erworben worden sind und nicht mit der Fortbildung zum Erhalt der Sachkunde verlängert wurden, haben keine Gültigkeit mehr. Ab 01.07.2010 greift die Sechsjahresfrist.
Im Jahr 2012 erworbene Nachweise sollten 2018 mit einem eintägigen Fortbildungslehrgang aufgefrischt werden, sonst ist die Sachkunde erloschen und muss neu erworben werden.

Diese Regelung gilt NICHT für Inhaber von Sachkundenachweisen für Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten nach Anlage 5 TRGS 519 der Fassungen von 1995, 2001 und 2007. Diese Sachkundenachweise für Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten verlieren zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung der Gültigkeit durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs ist NICHT möglich. Inhaber eines solchen Sachkundenachweises müssen deshalb, wenn sie weiter Arbeiten mit asbesthaltigen Produkten ausführen wollen, einen Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4 (ASI Arbeiten mit Asbestzement-Produkten) oder Anlage 3 (ASI Arbeiten mit schwach gebundenen Asbestprodukten) erwerben.

Diese Seite teilen

Unsere Profile in sozialen Netzwerken