Innovative Produkte und Verfahren ja – rechtssicher wie?

Referentin: Rechtsanwältin Elke Schmitz, Kanzlei Schmitz, Bremen

Veranstaltungsdaten

  • hat bereits stattgefunden
  • Seminar

  • Termin

    Donnerstag, 2. Dezember 2021 (KW 48)
    09:00 Uhr bis 12:15 Uhr
  • Sachgebiet

    Recht
  • Kennziffer

    021221 R
  • Fortbildungsstunden

    4
  • Anzahl Teilnehmende (min/max)

    maximal 30 Teilnehmer

Über den Inhalt der Veranstaltung

Bauen und bautechnologischer Fortschritt sind untrennbar miteinander verwoben – doch was gilt, wenn sich neue „noch unerprobte“ Verfahrensweisen und Bauprodukte in der „Bewährungsphase“ der Praxiserprobung befinden? Oder aber wenn Baubeteiligte gezielt innovative Verfahren in Abweichung vom „Üblichen“ zum Einsatz bringen möchten oder müssen? Diese Fragen bewegen Planer sowohl im Kontext „klassischer“ Aufgaben wie etwa der Abdichtungsplanung als auch bei Planungen im Zeichen der Nachhaltigkeit wie etwa im Holzbau.

Das Seminar zeigt anhand ständiger und aktueller Rechtsprechung auf, wie diese Sachverhalte vertragsrechtlich einzuordnen und handzuhaben sind. Denn auch wenn die hier einschlägigen Urteile ebenso facettenreich sind wie der bautechnologische Fortschritt als solcher, ergeben sich doch deutliche Aussagen für die vertragsrechtliche Risikoverteilung bei Einsatz innovativer Verfahren und Bauprodukte. Das Seminar zeigt systematisch auf, nach welchen Kriterien hier die rechtliche Verantwortlichkeit Baubeteiligter zu ermitteln ist und wie die Akteure die hier im Raum stehenden Risiken rechtssicher regeln können.

Inhalte

  • Baufortschritt und aRdT – vertragsrechtliche Funktion des sog. technischen Mindeststandards
  • Änderung aRdT und/ oder gesetzlicher Vorgaben nach Vertragsabschluss – was gilt?
  • Vertragsrechtlicher Status Technischer Regeln/ DIN-Normen ungewiss – was gilt?
  • Abweichung von aRdT und Beschaffenheitsvereinbarung „nach oben“ – was gilt?
  • Anforderungen an Planung und Bauausführung bei Einsatz innovativer Verfahrensweisen und Bauprodukte
  • Bedeutung von Herstellerangaben im Kontext der Mangelbeurteilung
  • Änderung aRdT nach Abnahme – was gilt für die Mängelbeseitigung?
  • Haftungskontrolle durch Aufklärung und Beratung – vertragsrechtliche Funktion - inhaltliche Anforderungen – Reichweite – Beweissicherung

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