Aktuelle Themen der Bau- und Raumakustik und des Schallimmissionsschutzes

Es referieren: Dipl.-Phys. Matthias Harnisch, ö. b. u. v. Sachverständiger für Schallimmissionsschutz, Blankenhain; Ass. jur. Ulrike Grahnert, Justiziarin im Amt für Gebäudemanagement der Stadt Leipzig

Veranstaltungsdaten

  • hat bereits stattgefunden
  • Seminar

    vor Ort in Ettersburg bei Weimar
  • Termin

    Donnerstag, 14. März 2013 (KW 11)
    09:00 Uhr bis 16:30 Uhr
  • Sachgebiet

    Konstruktionsplanung, Technik und Ausführung
  • Kennziffer

    140313 K
  • Fortbildungsstunden

    8

Über den Inhalt der Veranstaltung

Schallschutz und Raumakustik bestimmen den Wert einer Immobilie nachhaltig mit. Dies betrifft die Qualität des Schallschutzes und der Raumakustik innerhalb eines Gebäudes und auch den Schallschutz gegen Außenlärm.
In Zeiten von „Energie-Einsparverordnungen“ und „Niedrigenergie-Häusern“ sind diese Themen allerdings teilweise zum Stiefkind der Bauphysik geworden. Dabei beklagen sich bundesweit ca. 68% der Bürger über Störungen durch Lärm. Lärm, insbesondere Verkehrslärm aber auch Nachbarschaftslärm, ist eine der häufigsten Ursachen. Unzureichende Schallisolierung im Wohnungsbau beeinträchtigt die Wohnqualität. Eine schlechte Raumakustik in Kindergarten, Schule oder Büro behindert nachhaltig das Lernen oder beeinträchtigt die Effektivität der Arbeit, sorgt für Stress.

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Normen und Verordnungen erlassen, die dafür sorgen sollen, dass die Belange des Schallschutzes bei der Planung und Errichtung von Anlagen und Gebäuden ausreichend berücksichtigt werden. Das Geflecht aus Normen, Verordnungen und Richtlinien ist jedoch sehr komplex. So gibt es für jede Art von Lärm eigene Berechnungs- und Beurteilungsvorschriften, zum Beispiel die TA Lärm (für Anlagenlärm), die 16. BImSchV (Straßen- oder Schienenverkehr, jedoch nur, wenn es sich um einen Neubau oder eine „wesentliche Änderung“ eines Verkehrsweges handelt), 18. BImSchV (Sportanlagenlärm), Freizeitlärmrichtlinie (Freizeitanlagen), die Baulärmverordnung (Baustellenlärm) oder das Fluglärmgesetz (Fluglärm, aber nur von Verkehrsflughäfen) und andere.

Dabei wird nach dem Ziel einer Beurteilung unterschieden: Für die Bauleitplanung gilt DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, im Genehmigungsvollzug die o.g. Verordnungen. Weiter wird unterschieden nach öffentlichem Recht und zivilrechtlich geschuldeten Anforderungen. So ist zum Beispiel die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, die den „Mindestschallschutz“ beschreiben, öffentliches Recht. Zivilrechtlich ist die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ vertraglich geschuldet. Letztere haben sich von den Anforderungen der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 aus dem Jahre 1989 inzwischen teilweise weit entfernt.

Das Seminar klärt für jeden dieser Bereiche die Anforderungssituation, zeigt Lösungswege auf und weist an Hand von Praxisbeispielen auf klassische und aktuelle „Stolperstellen“ hin. Dabei werden einige Fälle sowohl aus technischer Sicht als auch aus juristischer Sicht beleuchtet.

Nicht zuletzt soll auch ein Blick auf die Kosten geworfen werden. Schallschutz glänzt zwar nicht wie eine hochwertige Armatur im Badezimmer, aber man hört es, wenn er fehlt. Dabei muss Schallschutz nicht teuer sein – jedenfalls dann, wenn man ihn von Anfang an berücksichtigt. Und fehlender Schallschutz wird oft deutlich kostspieliger.

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